Luftgewehr

Zugelassene Waffen- und Munitionsarten

Auf diesem Schießstand darf analog § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung um Waffengesetz nur mit folgenden Waffen- und Munitionsarten (Zentralfeuer- und Randfeuerzündung) geschossen werden:

Druckgas-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden

Schießentfernung 10 m
(Lang- und Kurzwaffen)

bis zu einer maximalen Bewegungsenergie der Projektile von 
7,5 Joule

– Bleikelchgeschosse (Diabolos) im Kaliber 4,5 mm –